Zu Ihrem persönlichen Beratungstermin:
FESTNETZ:
(01) 595 35 45
MOBIL:
0676 595 35 45
Mo-Fr: 08:00 - 17:00 Uhr
Sa: 09:00 - 13:00 Uhr
Gottfried Michael Fischer
Wenn Sie von uns nach einem Todesfall eine Wohnung räumen lassen, ist es für uns als Fachbetrieb für Wohnungsauflösungen selbstverständlich, die Wohnung so zu räumen, dass Sie die Wohnung anstandslos an die Hausverwaltung (seltener an die Hausinhabung) zurückgeben können.
Allerdings gibt es auch von Mieterseite (bzw. im Fall einer Verlassenschaft, von dessen Erben) einige grundlegende Dinge die zu berücksichtigen sind, um eine reibungslose Rückgabe der Wohnung an die Verwaltung zu gewährleisten.
So darf zum Beispiel das zur Wohnung gehörende Inventar keine Abweichungen vom Normzustand in Form von übermäßiger Abnutzung, Beschädigungen oder fehlenden Teilen aufweisen.
Wir sind mit dem Mietrecht sehr gut vertraut und kennen daher auch die Rechtsprechung
des Mietrechtsgesetzes (MRG) zu „normaler Abnutzung“ oder „übermäßiger Abnutzung“ und werden Sie diesbezüglich bei der Besichtigung der zu räumenden Wohnung eingehend beraten.
Bei der Besichtigung können wir Ihnen vor Ort eine etwaige übermäßige Abnutzung oder etwaige Mängel bzw. Beschädigungen oder fehlende Teile aufzeigen und Ihnen auch weitere Tipps für die Mängelbehebung geben.
Vieles ist nämlich auch von der Mietdauer abhängig, somit wie lange die verstorbene Person die Wohnung bewohnt hat, denn nach 30 Jahren dürfen Badezimmer und Böden stärkere Gebrauchsspuren aufweisen, als wenn die Wohnung bloß nur 5 Jahre bewohnt wurde.
CHECKLISTE:
Die gesetzliche Kündigungsfrist ist ein Monat, somit wenn Sie die Wohnung
am 30. Juni zurückgeben möchten, müssen Sie die Wohnung rechtzeitig
bis zum 31. Mai kündigen.
Die Termine für Kündigung und Wohnungsrückgabe bitte rechtzeitig mit dem Termin der Wohnungsräumung abstimmen.
WICHTIGES:
Kündigung:
Sie können die Wohnung persönlich bei der Hausverwaltung oder per Post mit einem eingeschriebenen Brief, oder auch per Mail kündigen.
Wenn Sie die Wohnung mittels Mail kündigen, achten Sie darauf, dass Sie prompt eine Kündigungsbestätigung erhalten.
Diese kann per Mail kommen, aber auch einige Tage später auf dem Postweg kommen.
Sollten Sie zeitnah keine solche Bestätigung erhalten, fordern Sie diese bitte nachdrücklich an.
Investitionsablöse:
Eine Investitionsablöse müssen Sie nach Kündigung der Wohnung sofort oder innerhalb von 14 Tagen anmelden!
Dabei sind immer alle Rechnungen vorzulegen.
Mängelbehebung:
Bedenken Sie bitte auch, dass Schäden oder Mängel am Inventar behoben werden müssen und fehlende Teile ergänzt werden müssen.
WAS WIR FÜR SIE IM ZUGE DER WOHNUNGSRÄUMUNG TUN KÖNNEN:
So können wir gleich alles Notwendige mitbringen, um das Kellerabteil zu öffnen und auch gleich wieder mit einem neuen Vorhangschloss versperren.
gehen wir gerne gemeinsam mit Ihnen den Mietvertrag durch,
oder führen für Sie ein klärendes Gespräch mit der Hausverwaltung.
INFORMATIONEN
© Copyright 2019-2024
Alle Rechte vorbehalten
FISCHER VERLASSENSCHAFTEN
Inhaber: Gottfried Michael Fischer
Auflösungen und Verwertungen von Verlassenschaften
Fachmännische Wohnungsräumungen
A-1060 Wien, Webgasse 41/2A
ATU45304503